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OG O4V-24-16 ARGVP 2025 3883

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2025-10-30 · Deutsch AR
Erwägungen (2 Absätze)

E. 3.4 Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwortung ausüben, haben sich an die in Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) normierten Berufspflichten zu halten. So haben sie unter anderem die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Dazu gehört eine genügende Aufklärung der Patientinnen und Patienten (vgl. BGE 117 Ib 197 E. 2a; WALTER FELLMANN: in: Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009, Art. 40 N. 101). So müssen sie den Patienten klar, verständlich und so vollständig wie möglich über die Diagnose, die Behandlungsmethode und -aussichten, Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken einer Ope- ration, die Heilungschancen und finanzielle Fragen aufklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2022 vom

13. Dezember 2022 E. 7.1. m.w.H.). Insbesondere ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und Risiken der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, es sei denn, es handle sich um alltägliche Massnahmen, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder länger dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit sich bringen. Massstab des Ausmasses der Aufklärung sind auf der einen Seite die vom Arzt gestellte Diagnose und die nach den medizinischen Kenntnissen des damaligen Zeitpunktes mit dem Eingriff verbundenen Risiken. Andererseits kann der Arzt im Allgemeinen davon ausgehen, dass er es mit einem verständigen Patienten zu tun hat, der im Rahmen seiner Lebenserfahrung um die allgemein bekannten Gefahren der in Frage stehenden Operation weiss. Nicht aufzuklären hat der Arzt deshalb über Komplikatio- nen, die mit einem grösseren Eingriff regelmässig verbunden sind oder ihm folgen können, wie zum Beispiel Blutungen, Infektionen, Thrombosen oder Embolien. Zu berücksichtigen sind aber auch die konkreten Um- stände (BGE 117 Ib 197 E. 3b m.w.H.).

E. 3.5 Gemäss der unbestrittenen Feststellung in der Verfügung vom 10. November 2023 wurde dem Patienten,

der unter Multipler Sklerose leidet, wiederholt Kortikosteroide gemischt mit hochdosiertem Vitamin D injiziert.

Mit Operationsbericht vom 27. Januar 2023 wurde beim Patienten ein ausgedehnter Abszess der paravertebra-

len Muskulatur nuchal bis parascapulär rechts diagnostiziert. Die Anzeigen durch den behandelnden Arzt

sowie den Patienten erfolgten explizit wegen dieser Komplikationen. Die verfügende Behörde wirft dem Be-

schwerdeführer in der Verfügung vom 10. November 2023 jedoch nicht wegen der aufgetretenen Infektion,

sondern wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht eine Verletzung der Berufspflichten vor. Sie begründet

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Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 3883

dies damit, dass die durchgeführte Behandlung bei MS-Patienten mit erheblichen Infektionsrisiken verbunden

sei, ohne dies in der Verfügung zu begründen oder zu belegen. Diese Risiken hat der Beschwerdeführer im

erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren wiederholt bestritten. Die Vorinstanz hat sich jedoch im

angefochtenen Entscheid nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Unabhängig davon, ob der Abszess des

Anzeigers auf die Behandlung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, stellt eine Infektion bei Injektionen

ein allgemein bekanntes Risiko dar (siehe dazu auch BGE 120 II 248 E. 2c). Dementsprechend ist im Grund-

satz darüber nicht aufzuklären. Konkrete Umstände, wonach der Beschwerdeführer den Patienten dennoch

über das Infektions- bzw. Abszessrisiko hätte aufklären müssen, werden von der Vorinstanz nicht vorgebracht.

Gleich verhält es sich mit weiteren Risiken und Nebenwirkungen, die mit der konkret durchgeführten Therapie

zusammenhängen würden. Die Vorinstanz führt dazu nicht aus, welche davon und aus welchen Gründen auf-

klärungspflichtig sein sollen. Die Benennung spezifischer Risiken und eine nachvollziehbare Begründung, wes-

halb der Patient über diese Risiken hätte aufgeklärt werden müssen, sind allerdings zentral für die Frage, ob

der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Unbestritten ist zudem, dass der Be-

schwerdeführer den Patienten über die schulmedizinische Behandlung aufgeklärt hat, welche ebenfalls mit der

Injektion von Steroiden verbunden ist. Inwiefern bei einer Mischung von Kortison und Vitamin D bei MS-Patien-

ten ein grösseres Infektionsrisiko besteht, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Diesbezüglich

gilt es im Weiteren zu beachten, dass der Patient ausdrücklich eine Behandlung mit Vitamin D wünschte, wo-

mit nicht per se auszuschliessen ist, dass er über allfällige Risiken bereits vor der Behandlung informiert war.

Damit ist nicht erstellt, über welche Risiken und Nebenwirkungen der Beschwerdeführer den Patienten hätte

aufklären müssen, bzw. ob diesbezüglich nebst der Aufklärung über die schulmedizinische Behandlung über-

haupt eine Aufklärungspflicht bestand. Insofern hat die Vorinstanz relevante Sachverhaltsaspekte nicht über-

prüft und die Begründungspflicht verletzt, was als Gehörsverletzung zu taxieren ist.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AR GVP 37/2025, Nr. 3883

Aufklärungspflicht bei medizinischen Behandlungen. Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patien-

ten über Diagnose, Behandlung, Alternativen sowie wesentliche Risiken aufzuklären. Eine Aufklärung über all-

gemein bekannte Risiken üblicher Eingriffe ist grundsätzlich nicht erforderlich; entscheidend sind die konkreten

Umstände und die Schwere des Risikos (E. 3.4). Im vorliegenden Fall trat nach wiederholten Injektionen einer

Mischung aus Kortikosteroiden und hochdosiertem Vitamin D ein Abszess auf. Die Vorinstanz nahm eine Ver-

letzung der Aufklärungspflicht an, legte jedoch nicht dar, weshalb bei der konkret angewandten Therapie ein

besonderes Risiko bestanden haben soll. Da Infektionen bei Injektionen allgemein bekannte Risiken darstellen

und die Vorinstanz zudem nicht prüfte, ob der Patient bereits vor der Behandlung über allfällige Risiken infor-

miert war, verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (E. 3.5).

Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.10.2025, O4V 24 16

Aus den Erwägungen:

3.4 Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwortung ausüben,

haben sich an die in Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11)

normierten Berufspflichten zu halten. So haben sie unter anderem die Rechte der Patientinnen und Patienten

zu wahren (lit. c). Dazu gehört eine genügende Aufklärung der Patientinnen und Patienten (vgl. BGE 117 Ib

197 E. 2a; WALTER FELLMANN: in: Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009, Art. 40 N.

101). So müssen sie den Patienten klar, verständlich und so vollständig wie möglich über die Diagnose, die

Behandlungsmethode und -aussichten, Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken einer Ope-

ration, die Heilungschancen und finanzielle Fragen aufklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2022 vom

13. Dezember 2022 E. 7.1. m.w.H.). Insbesondere ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und Risiken

der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, es sei denn, es handle sich um alltägliche

Massnahmen, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder länger dauernde Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität mit sich bringen. Massstab des Ausmasses der Aufklärung sind auf der einen Seite die

vom Arzt gestellte Diagnose und die nach den medizinischen Kenntnissen des damaligen Zeitpunktes mit dem

Eingriff verbundenen Risiken. Andererseits kann der Arzt im Allgemeinen davon ausgehen, dass er es mit

einem verständigen Patienten zu tun hat, der im Rahmen seiner Lebenserfahrung um die allgemein bekannten

Gefahren der in Frage stehenden Operation weiss. Nicht aufzuklären hat der Arzt deshalb über Komplikatio-

nen, die mit einem grösseren Eingriff regelmässig verbunden sind oder ihm folgen können, wie zum Beispiel

Blutungen, Infektionen, Thrombosen oder Embolien. Zu berücksichtigen sind aber auch die konkreten Um-

stände (BGE 117 Ib 197 E. 3b m.w.H.).

3.5 Gemäss der unbestrittenen Feststellung in der Verfügung vom 10. November 2023 wurde dem Patienten,

der unter Multipler Sklerose leidet, wiederholt Kortikosteroide gemischt mit hochdosiertem Vitamin D injiziert.

Mit Operationsbericht vom 27. Januar 2023 wurde beim Patienten ein ausgedehnter Abszess der paravertebra-

len Muskulatur nuchal bis parascapulär rechts diagnostiziert. Die Anzeigen durch den behandelnden Arzt

sowie den Patienten erfolgten explizit wegen dieser Komplikationen. Die verfügende Behörde wirft dem Be-

schwerdeführer in der Verfügung vom 10. November 2023 jedoch nicht wegen der aufgetretenen Infektion,

sondern wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht eine Verletzung der Berufspflichten vor. Sie begründet

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Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 3883

dies damit, dass die durchgeführte Behandlung bei MS-Patienten mit erheblichen Infektionsrisiken verbunden

sei, ohne dies in der Verfügung zu begründen oder zu belegen. Diese Risiken hat der Beschwerdeführer im

erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren wiederholt bestritten. Die Vorinstanz hat sich jedoch im

angefochtenen Entscheid nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Unabhängig davon, ob der Abszess des

Anzeigers auf die Behandlung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, stellt eine Infektion bei Injektionen

ein allgemein bekanntes Risiko dar (siehe dazu auch BGE 120 II 248 E. 2c). Dementsprechend ist im Grund-

satz darüber nicht aufzuklären. Konkrete Umstände, wonach der Beschwerdeführer den Patienten dennoch

über das Infektions- bzw. Abszessrisiko hätte aufklären müssen, werden von der Vorinstanz nicht vorgebracht.

Gleich verhält es sich mit weiteren Risiken und Nebenwirkungen, die mit der konkret durchgeführten Therapie

zusammenhängen würden. Die Vorinstanz führt dazu nicht aus, welche davon und aus welchen Gründen auf-

klärungspflichtig sein sollen. Die Benennung spezifischer Risiken und eine nachvollziehbare Begründung, wes-

halb der Patient über diese Risiken hätte aufgeklärt werden müssen, sind allerdings zentral für die Frage, ob

der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Unbestritten ist zudem, dass der Be-

schwerdeführer den Patienten über die schulmedizinische Behandlung aufgeklärt hat, welche ebenfalls mit der

Injektion von Steroiden verbunden ist. Inwiefern bei einer Mischung von Kortison und Vitamin D bei MS-Patien-

ten ein grösseres Infektionsrisiko besteht, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Diesbezüglich

gilt es im Weiteren zu beachten, dass der Patient ausdrücklich eine Behandlung mit Vitamin D wünschte, wo-

mit nicht per se auszuschliessen ist, dass er über allfällige Risiken bereits vor der Behandlung informiert war.

Damit ist nicht erstellt, über welche Risiken und Nebenwirkungen der Beschwerdeführer den Patienten hätte

aufklären müssen, bzw. ob diesbezüglich nebst der Aufklärung über die schulmedizinische Behandlung über-

haupt eine Aufklärungspflicht bestand. Insofern hat die Vorinstanz relevante Sachverhaltsaspekte nicht über-

prüft und die Begründungspflicht verletzt, was als Gehörsverletzung zu taxieren ist.

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